Satzung des UMCS e.V. 

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

 Der Verein trägt den Namen UMCS und hat seinen Sitz in 92431 Neunburg vorm Wald. Die Geschäftsadresse ist die des 1. Vorstands. Nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in 92421 Schwandorf erhält er den Zusatz e.V. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Turn- und Sportwesens, die Ausübung von Airsoft und die Aufklärungsarbeit über Airsoft. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen 
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Informations- und Aufklärungsveranstaltungen zur Heranführung an den SportAusflügen, Wanderungen und dgl. 
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern 
  • Instandhaltung der Sportgeräte 
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen, Turnieren und dergleichen 
  • Durchführen von Gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Ausflügen der Mitglieder 

 

2. Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 

2.1   

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

2.2 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gleiches gilt für Verwaltungsaufgaben. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

2.3 

Bei der Auflösung, Aufhebung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Schwandorf e.V. (Siehe §17).

3. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Einschränkung auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen werden. Das Mindestalter für den Beitritt beträgt 16 Jahre. 

Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern 

Ordentliche Mitglieder sind Volljährige jeden Geschlechts, d.h. aktive und passive Mitglieder. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen. Passive solche, die in keiner Abteilung tätig sind. 

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder jeden Geschlechts bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres. 

Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift des Antragstellers und die Unterschrift enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Jugendliche Mitglieder bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. 

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet: 

  • Mit dem Tod des Mitglieds 
  • Durch freiwilligen Austritt 
  • Durch Ausschluss aus dem Verein 
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, mindestens ein Monat vor Ende des Quartals. 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstößt, Vereinseigentum vorsätzlich beschädigt oder zerstört, den Ruf des Vereins schädigt und durch grob fahrlässige gesetzeswidrige Handlungen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb einer Monatsfrist das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Nach Ablauf der Berufungsfrist oder der Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses in der Mitgliederversammlung wird der Ausschluss aus dem Verein rechtskräftig. 

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Vereinsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, ist eine Mitgliedschaft wieder möglich. 

 

 

5. Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für Jugendliche (zwischen 16 und 18 Jahren), Rentner und dergleichen können ermäßigte Beiträge und Fristen festgesetzt werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen durch den Vorstand erfolgen. Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. 

 

6. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind: 

  1. Der Vorstand 
  2. Die Mitgliederversammlung 

 

7. Der Vorstand

 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und bis zu vier Beisitzern. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (Vorstand gemäß §26 BGB). Beide sind einzelvertretungsberechtigt. 

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Gesamtvorstand bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von 0,01€ bis 999,99 € mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet. 

 

8. Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 
  • Einberufung der Mitgliederversammlung 
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
  • Aufstellung von Richtlinien für die Erreichung des im §2 der Satzung niedergelegten Vereinszweckes und Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichtes 
  • Beschlussfassung über die Annahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern 

 

9. Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 

 

10. Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von fünf Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Vorstandssitzungen können sowohl mündlich als auch fernmündlich stattfinden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind in ein Beschlussbuch zu Beweiszwecken einzutragen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Vorstandssitzung die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur beschließenden Regelung erklären. 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

 

11. Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte, ordentliche Mitglied ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann ausschließlich persönlich ausgeübt werden. 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  • Genehmigung des vom Vorstand erstellten Programms zur Durchführung des Vereinszweckes, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands und Bildung eines Wahlausschusses bei Neuwahlen. 
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages 
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 
  • Beschlussfassung über die Einberufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands 
  • Im Innverhältnis vereinbart: Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 1000,00€ oder Grundstücksangelegenheiten mit einer 2/3 Mehrheit. 

 

In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

 

12. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jeweils möglichst im Monat April statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 

Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr abgehalten werden. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen. 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

Die Einberufung erfolgt fernmündlich oder per E-Mail, wenn die E-Mail Adresse dem Verein mitgeteilt wurde. 

 

13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 
  • Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und dergleichen beschließt die Mitgliederversammlung. 
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
  • Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. 
  • Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

 

14. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung selbst. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

 

15. Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

 

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §11§12§13 und §14 entsprechend. 

 

16. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

Der Verwendungszweck, des nach der Beendigung der Liquidation vorhandenen Vereinsvermögens, wurde festgelegt, siehe §2 Nr. 2.3. 

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamts. 

 

17. Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. 
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 
  • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der Steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

 

18. Datenschutz im Verein 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.  

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:  

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO  
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO 
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO 
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO 
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO 
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.